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Neues Energiegesetz GEG

Geschrieben von ST2020 auf Dezember 19, 2020
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Worum geht es?

Am 1. November 2020 trat nun nach langen, zähen Verhandlungen das neue „Gebäudeenergiegesetz“ (kurz „GEG“) offiziell in Kraft. Die neue Vorschrift vereint 3 vorherige Gesetze zur Energieeffizienz und Energieversorgung von Gebäuden zu einem umfassenden Gesetz.

Das Ziel des GEG ist es einen sparsameren Energieeinsatz in Gebäuden zu erreichen und dadurch den Klimaschutz unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu unterstützen.

Wer ist betroffen?

Das neue „Gebäudeenergiegesetz“ betrifft alle Bauwerke, die unter dem Einsatz von Energie beheizt, gekühlt und gelüftet werden, sowie alle weiteren, dem Grundstück angehörigen Anlagen und Einrichtungen mit Energieverbrauch. Alle Ausnahmen sind gesetzlich definiert und können im Bundesgesetzblatt eingesehen werden. Bei Fragen steht Ihnen der Makler Ihres Vertrauens stets zur Verfügung.

Was ist neu?

Das GEG umfasst neben der Zusammenführung verschiedener bereits bestehender Energierichtlinien auch entscheidende neue Aspekte.

Der Fokus liegt auf der vorgeschriebenen Verwendung von erneuerbarer Energie, wie z.B. Solarenergie, zum Zweck der Energieversorgung von Gebäuden. Somit ist u.a. die Verbauung von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 verboten. Stattdessen wird der freiwillige Umstieg von der Ölheizung auf ein klimafreundlicheres Modell finanziell belohnt. Bis zu 40% der Umbaukosten sollen erstattet werden und das Projekt wird gänzlich von der Steuer absetzbar sein.

Allgemein müssen bei umfassenden Sanierungen von Immobilien nun die Richtlinien des GEG anstatt der EnEV (Energieeinsparverordnung) angewendet werden.

Des Weiteren darf in Zukunft bei der Einhaltung von Energieanforderungen auf die sogenannte Quartierslösung zurückgegriffen werden. Demnach muss, wenn mehrere Gebäude in einem direkten Zusammenhang zueinanderstehen, nicht der Energiehaushalt jedes einzelnen Gebäudes den Anforderungen entsprechen, sondern das Quartier als Ganzes wird betrachtet.

Eine weitere Neuerung betrifft die Erstellung von Energieausweisen. Diese Dokumente dürfen jetzt auch offiziell von fortgebildeten Handwerkern ausgestellt werden, anstatt ausschließlich von speziellen Energieberatern oder Schornsteinfegern.

Zuletzt ist noch die Streichung des „52-Gigawatt-Deckels“ zu erwähnen. Folglich werden neue Solaranlagen bzw. Photovoltaik-Anlagen weiterhin über die Ökostrom-Umlage gefördert. Dabei handelt es sich um die Finanzierung des Ausbaus von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Deren Besitzer erhalten eine Vergütung, da sie ihren ökologisch gewonnenen Strom in das Stromnetz einfügen. Die Kosten für diese Vergütung deckeln die Stromanbieter und Stadtwerke über kleine Erhöhungen des Strompreises.

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