Ihre Suchergebnisse

Neues Gesetz zur Maklerprovision

Geschrieben von ST2020 auf Oktober 20, 2020
| 0

Neues Gesetz zur Verteilung der Maklercourtage

Im Juni dieses Jahrs wurden vom Deutschen Bundestag neue Richtlinien zur Teilung der Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien verkündet und im BGB verankert. Dieses Gesetz tritt nun zum Jahresende am 23.12.2020 in Kraft. Wir nehmen dies zum Anlass, um Ihnen die Neuerungen transparent vorzustellen, damit Sie genau Bescheid wissen, was sich für Sie ändern könnte.

Was ist neu?

Neuerdings darf der Käufer einer Wohnimmobilie die Maklercourtage (auch Maklerprovision genannt) nicht mehr allein tragen, wenn der Verkäufer der Immobilie den Makler beauftragt hat. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel eine Immobilie über einen Makler verkaufen wollen, müssen Sie mindestens einen Teil der Maklerprovision selbst zahlen. Andersherum bedeutet das, wenn Sie über einen Makler eine Immobilie kaufen, müssen Sie nicht mehr die volle Provision bezahlen.

Falls der Makler für Käufer und Verkäufer tätig ist, muss die Bezahlung des Maklers von beiden Parteien zu gleichen Teilen übernommen werden. Eine private Einigung zwischen Käufer und Verkäufer zur Verteilung der Maklercourtage darf somit auch nur 50% der Kosten weiterreichen.

Für wen gilt das Gesetz?

Diese neuen Richtlinien gelten zurzeit nur beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Außerdem sind nur Verbraucher betroffen, das heißt das Gesetz betrifft Sie nur, wenn Sie die Immobilie selbst nutzen möchten. Für gewerbliche Tätigkeiten gilt die Verordnung nicht.

Das anvisierte Ziel des Gesetzes ist es dabei, private Käufer von Wohnimmobilien zu entlasten, indem man die zusätzlichen Nebenkosten reduziert.

Vergleiche Einträge

Premium-Service Kachel